Übertragbarkeit

Dieser Artikel beschreibt die Übertragbarkeit als technischen und rechtlichen Sachverhalt. Für die Übertragbarkeit von Krankheiten siehe Infektion.

Übertragbarkeit ist die (technische) Möglichkeit oder die rechtliche Befugnis, Gegenstände oder Eigenschaften von einem Rechtssubjekt oder Rechtsobjekt auf ein anderes übergehen zu lassen.

Allgemeines

Die Übertragbarkeit betrifft eine Vielzahl von Fachgebieten. Rechtssubjekte können natürliche oder juristische Personen sein, zwischen denen Rechtsobjekte oder Eigenschaften übertragen werden sollen. Der Gegenstand (Rechtsobjekt) wird im Recht als Oberbegriff aufgefasst für Sachen, Forderungen, Immaterialgüterrechte sowie Vermögensrechte, nicht jedoch für Persönlichkeits- und Familienrechte.[1]

Fachgebiete

Zu den Fachgebieten, die mit der Übertragbarkeit befasst sind, gehören insbesondere:

  • Recht:
    • Allgemein versteht man in der juristischen Methodenlehre unter Übertragbarkeit die Möglichkeit, bestimmte spezifische Rechtsnormen oder Rechtsprechung auch in anderen Rechtsgebieten anwenden zu können. Derartige Rechtsfragen können durch Analogie geklärt werden.
    • Spezielle Rechtsgebiete:
  • Haushaltsrecht: Die Haushaltsgrundsätze verlangen beim Grundsatz der Jährlichkeit (Art. 110 Abs. 2 GG) die Aufstellung pro Haushaltsjahr, von der es im Rahmen der Rechnungsabgrenzung eine Ausnahme für die Fortführung von Projekten und Haushaltsausgaberesten gibt. Die zeitliche Übertragbarkeit von Haushaltsmitteln bildet eine Ausnahme vom Grundsatz der Jährlichkeit.[6] Nach dem Grundsatz der temporären Spezialität dürfen zu verausgabende Haushaltsmittel nur in der Zeit, für die der Haushaltsplan gilt, ausgegeben werden (§ 34 Abs. 2 HGrG). Ausgenommen sind Ausgaben, für die Übertragbarkeit entweder generell (Ausgaben für Investitionen und Ausgaben aus zweckgebundenen Einnahmen; § 15 Abs. 1 HGrG) oder durch besondere Erklärung im Haushaltsplan zugelassen ist (Übertragbarkeit von Ausgaben, § 15 Abs. 1 Satz 2 HGrG). Zu übertragende Einnahmereste und zu übertragende Ausgabereste sind gemäß § 38 HGrG als eigener Haushaltstitel zu führen.
  • Software: Übertragbarkeit (oder Portabilität) wird nach ISO/IEC 9126 als die „Einfachheit definiert, mit der eine Software von einer Hardware- oder Softwareumgebung in eine andere ‚übertragen‘ werden kann.“ Hierbei wird rechtlich ein Rechtsobjekt auf ein anderes übertragen. Die heutige heterogene Informationstechnik erfordert die Ausführung von Computerprogrammen in unterschiedlichen Konfigurationen.[7]

Folgen

Die Übertragbarkeit von Rechtsobjekten sorgt für ihre Fungibilität oder Mobilität, so dass sie nicht dauerhaft bei ihrem Rechtsinhaber verbleiben müssen. Hierdurch wird ihre Verkehrsfähigkeit sichergestellt. Nicht nur einzelne Sachen, sondern auch Sachgesamtheiten (Fuhrpark) oder Vermögensmassen (Unternehmenskauf, Erbschaftsvermögen) sind unter bestimmten Voraussetzungen übertragbar. Durch Übertragbarkeit kann die Wirtschaft erst funktionieren, so dass sich bei Transaktionen wie dem Kaufvertrag ein Preis (Börsenkurs, Goldpreis, Silberpreis, Marktpreis, Metallwert, Substanzwert, Sammlerwert) bilden kann.

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. Otto Palandt/Jürgen Ellenberger, BGB-Kommentar, 73. Auflage, 2014, Vorbemerkung § 90, Rn. 2
  2. BGH NJW 1977, 199, 200
  3. Christian Hattenhauer, Einseitige private Rechtsgestaltung, 2011, S. 403
  4. RG 148, 147
  5. BGH, Urteil vom 16. November 2017, Az.: IX ZR 21/17
  6. Kerstin Zähle/Holger Truckenbrodt, Der Kommunale Haushalt in Aufstellung, Ausführung und Abschluss, 2017, S. 142 ff.
  7. Anja Kribernegg, Software - Test It Profession@lly, 2013, S. 75
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Normdaten (Sachbegriff): GND: 4461678-8 (lobid, OGND, AKS)