Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

Der Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht wurde von der Satzungsversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) eingeführt. Rechtsanwälte können diesen Titel erwerben, wenn sie entsprechende fachliche Kenntnisse nach § 14j der Fachanwaltsordnung (FAO) (üblicherweise durch erfolgreiches Bestehen eines sog. Fachanwalts-Lehrgangs) und eine nach § 5 Abs. 1 lit.q FAO vorgegebene Mindestanzahl von tatsächlich bearbeiteten Fällen nachweisen können. Diese Mindestanzahl von Fällen beträgt beim Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht 80, wobei in mindestens 20 dieser Fälle auch ein gerichtliches Verfahren geführt worden sein muss. Ferner müssen sich von den 80 Fällen mindestens je 5 auf die in § 14j Nr. 1 bis 3 FAO genannten Bereiche beziehen.

Nach § 14j der Fachanwaltsordnung (FAO) sind besondere Kenntnisse im Urheber- und Medienrecht in folgenden Bereichen nachzuweisen:

  • 1. Urheberrecht einschließlich des Rechts der Wahrnehmungsgesellschaften (Verwertungsgesellschaften), Leistungsschutzrechte, Urhebervertragsrecht, internationale Urheberrechtsabkommen,
  • 2. Verlagsrecht einschließlich Musikverlagsrecht,
  • 3. Recht der öffentlichen Wort- und Bildberichterstattung (Presserecht),
  • 4. Rundfunkrecht,
  • 5. wettbewerbsrechtliche und werberechtliche Bezüge des Urheber- und Medienrechts, Titelschutz,
  • 6. Grundzüge des Mediendienste-, Teledienste- und Telekommunikationsrechts, des Rechts der Unterhaltungs- und Kulturveranstaltungen sowie des Rechts der deutschen und europäischen Kulturförderung,
  • 7. Verfahrensrecht und Besonderheiten des Prozessrechts.

Statistik

Zum 1. Januar 2023 sind 438 Fachanwälte für Urheber- und Medienrecht in Deutschland zugelassen.[1]

Einzelnachweise

  1. Bundesrechtsanwaltskammer, Statistik (PDF; 0,2 MB)

Weblinks

  • Fachanwaltsordnung in der Fassung vom 1. Januar 2011 auf der Internetpräsenz der Bundesrechtsanwaltskammer (Memento vom 24. Januar 2011 im Internet Archive)
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