Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt

Das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt (GBOERA) führte im Fürstentum Liechtenstein die ihm gesetzlich zugewiesenen Register und Bücher, übt die ihm zugewiesene Aufsichtstätigkeit aus und erließ eigene Entscheidungen.

Ab dem 1. Februar 2013 wurde das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt mit der Opferhilfestelle zu einem Amt für Justiz vereinigt.[1]

Gliederung und Aufgaben

Das liechtensteinische Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt war im Wesentlichen zuständig für (Art 2 GBOERA-G[2])

  • die Führung des Grundbuchs,
  • die Führung des Alpbuches (soweit nicht delegiert[3])
  • die Führung des Öffentlichkeitsregisters (auch Handelsregister oder Firmenbuch), nunmehr auch in Liechtenstein Handelsregister,
  • die Stiftungsaufsicht,
  • Amtliche Treuüberwachungsstelle für Treuunternehmen (TrUG) und Aufsicht über Anstalten privaten Rechts,
  • Eintragung eines Eigentumsvorbehalts (bis 30. September 2008).[4]

Organisation

Art 78 Abs. 2 der Verfassung des Fürstentums Liechtenstein (LV)[5] regelt, dass durch Gesetz oder kraft gesetzlicher Ermächtigung „bestimmte Geschäfte einzelnen Amtspersonen, Amtsstellen oder besonderen Kommissionen, unter Vorbehalt des Rechtszuges an die Kollegialregierung, zur selbständigen Erledigung übertragen werden“ können.

Das mit LGBl 136/2000 zum 1. Oktober 2000 vereinigte Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt[6] war eine Amtsstelle der Landesverwaltung (Verwaltungsorganisationgesetz[7]). Das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt untersteht gemäß dem Ämterplan[8] der liechtensteinischen Regierung (Ressort Justiz und der Aufsicht der Regierung selbst[9]).

Die Zuteilung der Aufgaben, die Leitung sowie Stellvertretung werden von der Regierung mit Regierungsbeschluss näher geregelt.[10]

Leitung

Gemäß Art 8 StPV[11] war der Leiter des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramts ein Angestellter mit Führungsfunktion im Sinne von Art 21 Abs. 3 StPG[12] (Amtsstellenleiter).

Das Zeichnungsrecht des Leiters des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt wurde von der Regierung mit Regierungsbeschluss näher geregelt.[10]

Amtsstellenleiter des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramtes war Bernd Hammermann.

Aufsicht und Disziplinarrecht

„Die Leitung des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramtes sowie die Führung des Grundbuches und des Öffentlichkeitsregisters unterliegen der Aufsicht durch die Regierung“.[13] „Die Beamten und Angestellten des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramtes unterstehen der disziplinarrechtlichen Verantwortlichkeit nach dem Staatspersonalgesetz“.[14]

Weblinks

  • Gesetzestexte Liechtenstein
  • Liechtensteinische Landesverwaltung – Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt (Memento vom 21. Oktober 2004 im Internet Archive)

Literatur

  • Antonius Opilio: Arbeitskommentar zum liechtensteinischen Sachenrecht. 1. Auflage. Band 1. Edition Europa Verlag, Dornbirn 2009, ISBN 978-3-901924-23-1 (books.google.at). 
    • Antonius Opilio: Art 265 bis Art 571. Band 2. Edition Europa Verlag, Dornbirn 2010, ISBN 978-3-901924-25-5 (Gesetzesstand: Januar 2010). 
    • Antonius Opilio: Schlusstitel SR & Indices. Band 3. Edition Europa Verlag, Dornbirn 2010, ISBN 978-3-901924-28-6 (Stand: Januar 2010). 
    • Weblink edition.eu.com.

Einzelnachweise

  1. Gesetz vom 23. November 2012 über die Zusammenführung des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramtes und der Opferhilfestelle zu einem Amt für Justiz, LGBl 6/2013. Das Öffentlichkeitsregister wird in Handelsregister umbenannt. @1@2Vorlage:Toter Link/www.llv.liNewsletter 6 vom 30. November 2012 (Seite nicht mehr abrufbar. Suche in Webarchiven) (PDF) Pkt. 3, des liechtensteinischen Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisters.
  2. Gesetz vom 17. Mai 2000 über das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt, LGBl 136/2000.
  3. Art 159 Abs. 2 SR: „Das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt kann die Führung des Alpbuches einem Mitglied des Vorstandes der Alpgenossenschaft übertragen. Dem Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt obliegt dabei die unmittelbare Aufsicht über den mit der Registerführung Beauftragten. Das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt hat ihm die Registerführung zu entziehen, wenn die ordnungsgemässe Registerführung nicht mehr gewährleistet ist.“
  4. Die Führung des Eigentumsvorbehaltsregisters durch das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt war etwas ungewöhnlich, da es systematisch nicht zu den Agenden eines Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisters gehört. Das Grundbuchamt befasst sich sachlich mit Immobilien, das Öffentlichkeitsregister mit Unternehmen.
  5. Verfassung des Fürstentums Liechtenstein vom 5. Oktober 1921, LGBl 15/1921.
  6. Davor waren dies zwei organisatorisch getrennte Amtsstellen.
  7. Gesetz vom 17. Juli 1973 über die Verwaltungsorganisation des Staates, LGBl 41/1973 - Art 3 Abs. 1 GBOERA-G.
  8. Kundmachung des Ämterplanes vom 25. November 1986, LGBl 6/1987.
  9. Art 4 Abs. 1 GBOERA-G. Art 16 Abs. 1 VerwaltungsorganisationsG.
  10. a b Art 3 Abs. 1 GBOERA-G.
  11. Verordnung vom 2. Dezember 2008 über das Dienstverhältnis des Staatspersonals (Staatspersonalverordnung), LGBl 303/2008. Vgl. auch Art 2 Abs. 1 StPG.
  12. Gesetz vom 24. April 2008 über das Dienstverhältnis des Staatspersonals (Staatspersonalgesetz; StPG) LGBl 144/2008.
  13. Art 4 Abs. 1 GBOERA-G
  14. Art 4 Abs. 2 GBOERA-G.
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