Ortschaftsverfassung

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Die Ortschaftsverfassung ist auch in Sachsen möglich, weitere Bundesländer, wie NRW, sind auch unerwähnt.
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Eine Ortschaftsverfassung ist gemäß § 45a der Thüringer Kommunalordnung durch Landgemeinden in Thüringen für die Ortsteile einzuführen.

Die Einführung erfolgt durch Regelung in der Hauptsatzung der Landgemeinde. Mehrere benachbarte Ortsteile können gemeinsam eine Ortschaftsverfassung erhalten. In Ortsteilen mit einer Ortschaftsverfassung dürfen ein Ortschaftsbürgermeister und ein Ortschaftsrat gewählt werden. Die Ortschaftsverfassung kann frühestens zum Ende der gesetzlichen Amtszeit des Gemeinderats aufgehoben oder geändert werden. Der Beschluss bedarf der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Gemeinderatsmitglieder.

Weblinks

  • § 45a Thüringer Kommunalordnung
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