Strafestehen

Strafestehen oder Strafstehen bezeichnet eine Form der Strafe, bei der der Delinquent für einen bestimmten Zeitraum an einer bestimmten Stelle, meist möglichst reglos, stehend zu verweilen hat, und wird eingesetzt als

  • Kinderstrafe, die bis in die 1970er Jahre (teilweise noch länger) häufig an europäischen Schulen „Erziehungsmaßnahme als „In-die-Ecke-stellen“ (Eselsecke) praktiziert wurde,[1][2] siehe auch: Züchtigungsrecht an Schulen (Körperstrafe)
  • sowohl psychische als auch physische Foltermethode, im Mittelalter häufig durch einen Pranger ausgeführt, siehe Folter
  • eine Bestrafungsart der Inhaftierten in Konzentrationslagern während der Zeit des Nationalsozialismus, siehe Torstehen
  • eine Bestrafungsart für Häftlinge in der DDR: Vorschriftsmäßig 72 Stunden Strafestehen in einer schrankartigen abgeschlossenen Nische, wobei die Hände an im Mauerwerk verankerte Handschellen gefesselt wurden (Stehkarzer).[3]
  • eine Bestrafungsart für Häftlinge in der Sowjetunion, besonders unter Stalin, in eigens dafür eingerichteten Stehkarzern oder einer brustschmalen Nische, als Variante davon auch das zwangsweise Knien
  • sexuelle Spielart der BDSM-Szene im Bereich Dominance and Submission

Einzelnachweise

  1. Silvia Staub, Andrea Lier: Schulstrafen. Unterrichtsmaterialien: Lebenskunde. zebis – Portal für Lehrpersonen. BKZ Geschäftsstelle Luzern (Schweiz), 18. Oktober 2006, S. 9–14 (PDF 15 S.,1,5 MB).
  2. Antje Doberer-Bey, Angelika Hrubesch: leben = lesen? Alphabetisierung und Basisbildung in der mehrsprachigen Gesellschaft. Schulheft 38. Jahrgang, Heft 149/2013, 10. Juni 2013, Studien-Verlag, Innsbruck, ISBN 978-3-7065-5281-3. (PDF, 154 S., 665 kB), S. 22.
  3. Hans-Eberhard Zahn: Haftbedingungen und Geständnisproduktionen in den Untersuchungs-Haftanstalten des MfS. (Memento vom 4. März 2016 im Internet Archive) (= Schriftenreihe des Berliner Landesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR. Band 5). Berlin 2005, ISBN 3-934085-01-6. [ (PDF-Download; 229 kB) S. 42.