Zusatzzeichen

Dieser Artikel beschreibt die Zusatzzeichen im Straßenverkehr. Für die Schilder im Arbeitsschutz siehe ISO 7010#Zusatzzeichen und Kombinationen von Zeichen.

Ein Zusatzzeichen (Deutschland) oder eine Zusatztafel (Österreich, Schweiz) konkretisiert die Bedeutung eines Verkehrszeichens (Deutschland) bzw. eines Signals (Schweiz), mit dem es in der Regel gemeinsam aufgestellt ist.

Deutschland

Das Verkehrszeichen „allgemeine Gefahrenstelle“ wird durch die Zusatzschilder konkretisiert. Hier: Warnung auf eingeschränktes Lichtraumprofil auf den folgenden 3 km.
Zudem: Geschwindigkeitsbegrenzung auf 10 km/h ab dem Schild, dessen Anordnung nach 3 km nach Verlassen der Gefahrenstelle sich selbstständig aufhebt

Nach § 39 Abs. 3 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) ist ein Zusatzzeichen ein Verkehrszeichen, das auf weißem Grund mit schwarzem Rand schwarze Sinnbilder, Zeichnungen oder Aufschriften zeigt. Gemäß dieser gesetzlichen Vorschrift darf ein Zusatzzeichen nicht allein stehen, sondern bezieht sich auf das Hauptverkehrszeichen unter dem es unmittelbar anzubringen ist.[1]

Gesetzliche Ausnahmen sind die Zusatzzeichen 1000-32 und 1048-19 , die in Verbindung mit den Vorschriftzeichen 205 (Vorfahrt gewähren) oder 206 (Halt, Vorfahrt gewähren) über diesen anzubringen sind.[2]
Daneben kann das Zusatzzeichen 1022-10 für die Freigabe linksseitiger Radwege ohne ein Hauptverkehrszeichen aufgestellt werden.

Zusatzzeichen werden gemäß dem Katalog der Verkehrszeichen (VzKat), Teil:8, in 4 Hauptgruppen zusammengefasst:

  • Gruppe der allgemeinen Zusatzzeichen
  • Gruppe der „frei“-Zusatzzeichen
  • Gruppe der beschränkenden Zusatzzeichen
  • Gruppe der besonderen Zusatzzeichen
  • Beispiele für historische deutsche Zusatztafeln und -schilder
  • Drei scharfe Kurven folgen, StVO 1936
    Drei scharfe Kurven folgen, StVO 1936
  • Verlauf des Verbots (Parkverbot), StVO 1953
    Verlauf des Verbots (Parkverbot), StVO 1953
  • Für Lastkraftwägen und Züge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 Tonnen, StVO 1956
    Für Lastkraftwägen und Züge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 Tonnen, StVO 1956
  • Kinder dürfen auf der Fahrbahn und dem Seitenstreifen spielen, StVO 1970
    Kinder dürfen auf der Fahrbahn und dem Seitenstreifen spielen, StVO 1970
  • Personenkraftwagen frei, StVO 1970
    Personenkraftwagen frei, StVO 1970
  • Beispiele für Zusatzzeichen gemäß dem aktuellen Katalog der Verkehrszeichen
  • Zusatzzeichen 1000-10 Beispiel aus der Gruppe der allgemeinen Zusatzzeichen
    Zusatzzeichen 1000-10
    Beispiel aus der Gruppe der allgemeinen Zusatzzeichen
  • Zusatzzeichen 1020–1030 Beispiel aus der Gruppe der „frei“-Zusatzzeichen
    Zusatzzeichen 1020–1030
    Beispiel aus der Gruppe der „frei“-Zusatzzeichen
  • Zusatzzeichen 1040-30 Beispiel aus der Gruppe der beschränkenden Zusatzzeichen
    Zusatzzeichen 1040-30
    Beispiel aus der Gruppe der beschränkenden Zusatzzeichen
  • Zusatzzeichen 1060-10 Beispiel aus der Gruppe der besonderen Zusatzzeichen
    Zusatzzeichen 1060-10
    Beispiel aus der Gruppe der besonderen Zusatzzeichen

Umfassende Zusammenstellungen

Weblinks

Commons: Internationale und deutschsprachige Zusatzzeichen – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien

Anmerkungen

  1. Die Formulierung des § 39 Abs. 3 Satz 3 StVO lautet „in der Regel“, jedoch stellt ein Urteil des BVerwG von 2003 klar, dass diese Regelung immer gilt.
  2. Abschnitt 2.1 und 3.2 der Anlage 2 zu § 41 Absatz 1 der StVO. In: Straßenverkehrs-Ordnung. Abgerufen am 8. April 2019. 
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